§ 23a Bgld. RPG (weggefallen)

Burgenländisches Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 10a § 23a bis 10g und 18b AbsBgld. 3 gelten für das Verfahren bei Erlassung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) sinngemäßRPG seit 31.07.2019 weggefallen. Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) einer Umweltprüfung zu unterziehen.

(2) Zur Erlassung einer Verordnung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 10a Abs. 6 ist die Landesregierung zuständig.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 07.09.2006 bis 31.07.2019
(1) Die §§ 10a § 23a bis 10g und 18b AbsBgld. 3 gelten für das Verfahren bei Erlassung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) sinngemäßRPG seit 31.07.2019 weggefallen. Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) einer Umweltprüfung zu unterziehen.

(2) Zur Erlassung einer Verordnung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 10a Abs. 6 ist die Landesregierung zuständig.

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