§ 8 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Wahlberechtigt zur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, insofern auf ihren Grundstücken die Jagd gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 nicht ruht.

(2) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem Genossenschaftsgebiet gehören.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2005 bis 08.07.2021
(1) Wahlberechtigt zur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, insofern auf ihren Grundstücken die Jagd gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 nicht ruht.

(2) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem Genossenschaftsgebiet gehören.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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