§ 9 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
Wählbar in den Jagdausschuss sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die das 18. Lebensjahr vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Jagdausschusswahl stattfindet, vollendet haben und die keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 18 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, darstellen würden.

Dies gilt auch bei nichteigenberechtigten Personen für deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie bei Miteigentümerinnen und Miteigentümern für deren bevollmächtigt Vertreterinnen und Vertreter.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2005 bis 08.07.2021
Wählbar in den Jagdausschuss sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die das 18. Lebensjahr vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Jagdausschusswahl stattfindet, vollendet haben und die keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 18 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, darstellen würden.

Dies gilt auch bei nichteigenberechtigten Personen für deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie bei Miteigentümerinnen und Miteigentümern für deren bevollmächtigt Vertreterinnen und Vertreter.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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