§ 11 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
Der Wahlkommission obliegt:

1. die Prüfung der Wahlvorschläge sowie die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 18),
2. die Prüfung der Stimmzettel und die Entscheidung über deren Gültigkeit (§ 24 Abs. 2 bis 5, § 26 Abs. 2),
3. die Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses (§ 26 Abs. 2),
4. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen (§ 26 Abs. 4 und 5),
5. die Durchführung der im § 20 Abs. 5, § 23 Abs. 2 und 4, § 25, § 26 Abs. 1 und 2, und § 27 angeführten Amtshandlungen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2005 bis 08.07.2021
Der Wahlkommission obliegt:

1. die Prüfung der Wahlvorschläge sowie die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 18),
2. die Prüfung der Stimmzettel und die Entscheidung über deren Gültigkeit (§ 24 Abs. 2 bis 5, § 26 Abs. 2),
3. die Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses (§ 26 Abs. 2),
4. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen (§ 26 Abs. 4 und 5),
5. die Durchführung der im § 20 Abs. 5, § 23 Abs. 2 und 4, § 25, § 26 Abs. 1 und 2, und § 27 angeführten Amtshandlungen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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