§ 12 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Zum Zwecke der Wahl des Jagdausschusses hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister binnen vier Wochen nach erfolgter jeweiliger Feststellung des Jagdgebiets alle wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft in einer Wahlliste zur Wahl des Jagdausschusses zu verzeichnen. In der Wahlliste ist ferner ein etwa vorliegendes Miteigentumsverhältnis und gegebenenfalls der Umstand, dass das Mitglied der Jagdgenossenschaft eine juristische Person ist, zu vermerken.

(2) Die Wahlliste ist derart anzufertigen, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft in alphabetischer Ordnung gereiht werden und neben jedem Namen die Größe der für das Wahlrecht maßgebenden Grundfläche nach Hektaren angeführt und die hienach entfallende Stimmenanzahl ersichtlich gemacht wird.

(3) Die Stimmen sind nach dem Flächenausmaß der den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörigen Grundstücke zu berechnen, und zwar derart, dass auf eine Grundfläche bis zu 2 ha eine Stimme, auf eine Grundfläche von mehr als 2 bis 5 ha zwei Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 5 bis 10 ha vier Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 10 bis 15 ha sechs Stimmen und so fort bis zu 50 ha auf je weitere 5 ha zwei Stimmen mehr entfallen. Kein Mitglied der Jagdgenossenschaft kann, auch wenn die ihm gehörige Grundfläche das Ausmaß von 50 ha übersteigt, mehr als zwanzig Stimmen auf sich vereinigen. Grundstücke, auf denen die Jagd gemäß § 21 Bgld. Jagdgesetz 2004 ruht, bleiben bei der Berechnung des für die Stimmenanzahl maßgebenden Flächenausmaßes außer Betracht.

(4) Ist das im Bereich einer Gemeinde gelegene Genossenschaftsjagdgebiet in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete gemäß § 16 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 zerlegt worden oder sind Teile dieses Genossenschaftsjagdgebiets mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet gemäß § 16 Abs. 1 und 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 vereinigt worden, so ist für jeden dieser Teile von der zuständigen Bürgermeisterin oder dem zuständigen Bürgermeister eine abgesonderte, den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entsprechende Wahlliste (Teilwahlliste) zu verfassen.

(5) Die Teilwahllisten bei gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebieten sind unverzüglich an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiets bilden, weiterzuleiten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Teilwahllisten der anderen Gemeinden mit einer selbst angelegten Teilwahlliste zu einer Gesamtwahlliste, in der alle im gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet Wahlberechtigten enthalten sind, zu vereinigen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2007 bis 08.07.2021
(1) Zum Zwecke der Wahl des Jagdausschusses hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister binnen vier Wochen nach erfolgter jeweiliger Feststellung des Jagdgebiets alle wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft in einer Wahlliste zur Wahl des Jagdausschusses zu verzeichnen. In der Wahlliste ist ferner ein etwa vorliegendes Miteigentumsverhältnis und gegebenenfalls der Umstand, dass das Mitglied der Jagdgenossenschaft eine juristische Person ist, zu vermerken.

(2) Die Wahlliste ist derart anzufertigen, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft in alphabetischer Ordnung gereiht werden und neben jedem Namen die Größe der für das Wahlrecht maßgebenden Grundfläche nach Hektaren angeführt und die hienach entfallende Stimmenanzahl ersichtlich gemacht wird.

(3) Die Stimmen sind nach dem Flächenausmaß der den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörigen Grundstücke zu berechnen, und zwar derart, dass auf eine Grundfläche bis zu 2 ha eine Stimme, auf eine Grundfläche von mehr als 2 bis 5 ha zwei Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 5 bis 10 ha vier Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 10 bis 15 ha sechs Stimmen und so fort bis zu 50 ha auf je weitere 5 ha zwei Stimmen mehr entfallen. Kein Mitglied der Jagdgenossenschaft kann, auch wenn die ihm gehörige Grundfläche das Ausmaß von 50 ha übersteigt, mehr als zwanzig Stimmen auf sich vereinigen. Grundstücke, auf denen die Jagd gemäß § 21 Bgld. Jagdgesetz 2004 ruht, bleiben bei der Berechnung des für die Stimmenanzahl maßgebenden Flächenausmaßes außer Betracht.

(4) Ist das im Bereich einer Gemeinde gelegene Genossenschaftsjagdgebiet in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete gemäß § 16 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 zerlegt worden oder sind Teile dieses Genossenschaftsjagdgebiets mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet gemäß § 16 Abs. 1 und 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 vereinigt worden, so ist für jeden dieser Teile von der zuständigen Bürgermeisterin oder dem zuständigen Bürgermeister eine abgesonderte, den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entsprechende Wahlliste (Teilwahlliste) zu verfassen.

(5) Die Teilwahllisten bei gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebieten sind unverzüglich an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiets bilden, weiterzuleiten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Teilwahllisten der anderen Gemeinden mit einer selbst angelegten Teilwahlliste zu einer Gesamtwahlliste, in der alle im gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet Wahlberechtigten enthalten sind, zu vereinigen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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