§ 14 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Vom ersten Tag der Auflegung der Wahlliste (Gesamtwahlliste) an dürfen Änderungen in derselben nur im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen, wie zB SchreibfehlerAnm.

(2) Innerhalb der Auflagefrist können alle, die entweder in die Liste eingetragen sind oder für sich das Wahlrecht in die Jagdgenossenschaft in Anspruch nehmen, unter Angabe des Namens und der Wohnanschrift gegen die Wahlliste wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter sowie wegen unrichtiger Berechnung der auf das Flächenausmaß einer wahlberechtigten Person entfallenden Stimmenanzahl (: entfallen mit § 12 Abs. 3LGBl. Nr. 50/2021) schriftlich oder mündlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jener Gemeinde, in deren Gemeindeamt die Wahlliste (Gesamtwahlliste) aufgelegt worden ist, Einspruch erheben.

(3) Jeder Einspruch darf sich nur auf eine einzelne Person beziehen und ist zu begründen.

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2005 bis 08.07.2021

(1) Vom ersten Tag der Auflegung der Wahlliste (Gesamtwahlliste) an dürfen Änderungen in derselben nur im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen, wie zB SchreibfehlerAnm.

(2) Innerhalb der Auflagefrist können alle, die entweder in die Liste eingetragen sind oder für sich das Wahlrecht in die Jagdgenossenschaft in Anspruch nehmen, unter Angabe des Namens und der Wohnanschrift gegen die Wahlliste wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter sowie wegen unrichtiger Berechnung der auf das Flächenausmaß einer wahlberechtigten Person entfallenden Stimmenanzahl (: entfallen mit § 12 Abs. 3LGBl. Nr. 50/2021) schriftlich oder mündlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jener Gemeinde, in deren Gemeindeamt die Wahlliste (Gesamtwahlliste) aufgelegt worden ist, Einspruch erheben.

(3) Jeder Einspruch darf sich nur auf eine einzelne Person beziehen und ist zu begründen.

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