§ 15 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Einsprüche sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzeln mit allen für die Entscheidung erforderlichen Belegen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Personen, gegen deren Aufnahme in die Wahlliste (Gesamtwahlliste) Einspruch erhoben wurde, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sofort von dem eingelangten Einspruch mit einer zu eigenen Handen zuzustellenden Aufforderung zu verständigen, allfällige Einwendungen gegen den Einspruch binnen einer Woche nach Erhalt dieser Verständigung schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzubringen, widrigenfalls ohne Berücksichtigung später eingebrachter Einwendungen über den erhobenen Einspruch entschieden werden würde.

(3) Über die Einsprüche hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der im Abs. 2 festgesetzten Frist und nach beschleunigter Durchführung eines zum Zwecke der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes allfällig erforderlichen Ermittlungsverfahrens ungesäumt zu entscheiden. Diese Entscheidung ist derjenigen Person, die den Einspruch erhoben hat, sowie der vom Einspruch betroffenen Person schriftlich zuzustellen und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sofort in der Wahlliste (Gesamtwahlliste) ersichtlich zu machen. Außerdem hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Namen der durch die Entscheidung Betroffenen durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

(4) Bei Städten mit eigenem Statut entscheidet über Einsprüche gegen die Wahlliste die Landesregierung.

(5) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Wahlliste (Gesamtwahlliste) richtig zu stellen und abzuschließen, zu datieren, zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(6) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in der richtig gestellten und abgeschlossenen Wahlliste (Gesamtwahlliste) enthalten sind.

(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, die sich an der Wahlwerbung beteiligen will, eine Ausfertigung der Wahlliste gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2016 bis 08.07.2021
(1) Die Einsprüche sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzeln mit allen für die Entscheidung erforderlichen Belegen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Personen, gegen deren Aufnahme in die Wahlliste (Gesamtwahlliste) Einspruch erhoben wurde, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sofort von dem eingelangten Einspruch mit einer zu eigenen Handen zuzustellenden Aufforderung zu verständigen, allfällige Einwendungen gegen den Einspruch binnen einer Woche nach Erhalt dieser Verständigung schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzubringen, widrigenfalls ohne Berücksichtigung später eingebrachter Einwendungen über den erhobenen Einspruch entschieden werden würde.

(3) Über die Einsprüche hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der im Abs. 2 festgesetzten Frist und nach beschleunigter Durchführung eines zum Zwecke der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes allfällig erforderlichen Ermittlungsverfahrens ungesäumt zu entscheiden. Diese Entscheidung ist derjenigen Person, die den Einspruch erhoben hat, sowie der vom Einspruch betroffenen Person schriftlich zuzustellen und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sofort in der Wahlliste (Gesamtwahlliste) ersichtlich zu machen. Außerdem hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Namen der durch die Entscheidung Betroffenen durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

(4) Bei Städten mit eigenem Statut entscheidet über Einsprüche gegen die Wahlliste die Landesregierung.

(5) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Wahlliste (Gesamtwahlliste) richtig zu stellen und abzuschließen, zu datieren, zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(6) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in der richtig gestellten und abgeschlossenen Wahlliste (Gesamtwahlliste) enthalten sind.

(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, die sich an der Wahlwerbung beteiligen will, eine Ausfertigung der Wahlliste gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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