§ 16 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Binnen einer Woche nach Abschluss der Wahlliste (Gesamtwahlliste) hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Wahl des Jagdausschusses durch Kundmachung derart auszuschreiben, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (das ist der Tag des Anschlages der Wahlkundmachung an der Gemeindeamtstafel) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vier Wochen gelegen ist. Die Verlautbarung der Wahlkundmachung hat durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinde, deren Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet durch Anschlag an den Amtstafeln jener Gemeinden zu erfolgen, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt worden sind.

(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:

1. den Wahltag, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist, und die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden (Wahlzeit);
2. den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Wahlort);
3. die Anordnung, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister spätestens am achten Tag vor dem Wahltag eingebracht sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;
4. die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufgelegt werden;
5. die Bestimmung, dass Stimmen nur für zugelassene Wahlvorschläge gültig abgegeben werden können;
6. den Tag der Verlautbarung der Wahlkundmachung.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2005 bis 08.07.2021
(1) Binnen einer Woche nach Abschluss der Wahlliste (Gesamtwahlliste) hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Wahl des Jagdausschusses durch Kundmachung derart auszuschreiben, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (das ist der Tag des Anschlages der Wahlkundmachung an der Gemeindeamtstafel) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vier Wochen gelegen ist. Die Verlautbarung der Wahlkundmachung hat durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinde, deren Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet durch Anschlag an den Amtstafeln jener Gemeinden zu erfolgen, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt worden sind.

(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:

1. den Wahltag, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist, und die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden (Wahlzeit);
2. den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Wahlort);
3. die Anordnung, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister spätestens am achten Tag vor dem Wahltag eingebracht sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;
4. die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufgelegt werden;
5. die Bestimmung, dass Stimmen nur für zugelassene Wahlvorschläge gültig abgegeben werden können;
6. den Tag der Verlautbarung der Wahlkundmachung.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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