§ 17 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Gruppen von Wählerinnen oder Wählern, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am achten Tag vor dem Wahltag schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist der Wahlvorschlag bei jener Bürgermeisterin oder jenem Bürgermeister einzubringen, die oder der die Wahl ausgeschrieben hat. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen. Im Falle der Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters hat ihre oder seine Stellvertretung oder eine von dieser oder diesem beauftragte Person einzuschreiten.

(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe;
2. ein Verzeichnis von höchstens zwölf wahlwerbenden Personen in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, der Geburtsdaten und der Anschrift der wahlwerbenden Personen;
3. die Zustimmung der wahlwerbenden Personen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre Erklärung, sich nicht auf dem Wahlvorschlag einer anderen wahlwerbenden Gruppe um die Wahl in den Jagdausschuss zu bewerben;
4. die Anführung einer zustellungsbevollmächtigten Vertretung, anderenfalls die im Wahlvorschlag an erster Stelle gereihte wahlwerbende Person als zustellungsbevollmächtigte Vertretung zu gelten hat.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

(3) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder Wahlvorschläge, die dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen tragen, sind von der Wahlkommission nach der jeweils an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2005 bis 08.07.2021
(1) Gruppen von Wählerinnen oder Wählern, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am achten Tag vor dem Wahltag schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist der Wahlvorschlag bei jener Bürgermeisterin oder jenem Bürgermeister einzubringen, die oder der die Wahl ausgeschrieben hat. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen. Im Falle der Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters hat ihre oder seine Stellvertretung oder eine von dieser oder diesem beauftragte Person einzuschreiten.

(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe;
2. ein Verzeichnis von höchstens zwölf wahlwerbenden Personen in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, der Geburtsdaten und der Anschrift der wahlwerbenden Personen;
3. die Zustimmung der wahlwerbenden Personen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre Erklärung, sich nicht auf dem Wahlvorschlag einer anderen wahlwerbenden Gruppe um die Wahl in den Jagdausschuss zu bewerben;
4. die Anführung einer zustellungsbevollmächtigten Vertretung, anderenfalls die im Wahlvorschlag an erster Stelle gereihte wahlwerbende Person als zustellungsbevollmächtigte Vertretung zu gelten hat.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

(3) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder Wahlvorschläge, die dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen tragen, sind von der Wahlkommission nach der jeweils an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

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