§ 18 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlkommission hat zu überprüfen, ob die Wahlvorschläge den Vorschriften des § 17 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind. Mangelhaft befundene Wahlvorschläge sind der jeweils zustellungsbevollmächtigten Vertretung unverzüglich zur Behebung der festgestellten Mängel, die binnen einer Frist von längstens drei Tagen zu erfolgen hat, zurückzustellen.

(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet oder vor Ausschreibung der Wahl überreicht wurden oder keine einzige wählbare wahlwerbende Person enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

(3) Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Wahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen, ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen. Erstattet die zustellungsbevollmächtigte Vertretung eines Wahlvorschlages keine Änderungsmeldung gemäß Abs. 5, so rücken die im Wahlvorschlag nachgereihten Personen an die Stelle der gestrichenen Personen vor.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese Person von der Wahlkommission aufzufordern, binnen einer Frist von 48 Stunden bekannt zu geben, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Entscheidet sich die wahlwerbende Person für einen der Wahlvorschläge, so ist sie auf allen anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Entscheidet sie sich jedoch für keinen der Wahlvorschläge, so ist sie auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(5) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind von der zustellungsbevollmächtigten Vertretung des Wahlvorschlages der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens bis zum Ablauf des vierten Tages vor dem Wahltag mitzuteilen.

(6) Beschlüsse der Wahlkommission im Sinne der Abs. 1 bis 4 oder über die Zulassung von Wahlvorschlägen können nur im Wege der Anfechtung der ganzen Wahl angefochten werden.

(7) Wurde nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären, wenn mehr als 30 % der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebiets abgegeben wurden.

(8) Wurde kein Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Falle sowie dann, wenn für die Wahl des Jagdausschusses weniger als 30 % der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebiets abgegeben wurde, haben die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet haben in diesem Fall sämtliche Mitglieder der Gemeinderäte jener Gemeinden, die das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet bilden, die Funktion des Jagdausschusses auszuüben (§ 27 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2004).

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2005 bis 08.07.2021
(1) Die Wahlkommission hat zu überprüfen, ob die Wahlvorschläge den Vorschriften des § 17 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind. Mangelhaft befundene Wahlvorschläge sind der jeweils zustellungsbevollmächtigten Vertretung unverzüglich zur Behebung der festgestellten Mängel, die binnen einer Frist von längstens drei Tagen zu erfolgen hat, zurückzustellen.

(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet oder vor Ausschreibung der Wahl überreicht wurden oder keine einzige wählbare wahlwerbende Person enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

(3) Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Wahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen, ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen. Erstattet die zustellungsbevollmächtigte Vertretung eines Wahlvorschlages keine Änderungsmeldung gemäß Abs. 5, so rücken die im Wahlvorschlag nachgereihten Personen an die Stelle der gestrichenen Personen vor.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese Person von der Wahlkommission aufzufordern, binnen einer Frist von 48 Stunden bekannt zu geben, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Entscheidet sich die wahlwerbende Person für einen der Wahlvorschläge, so ist sie auf allen anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Entscheidet sie sich jedoch für keinen der Wahlvorschläge, so ist sie auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(5) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind von der zustellungsbevollmächtigten Vertretung des Wahlvorschlages der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens bis zum Ablauf des vierten Tages vor dem Wahltag mitzuteilen.

(6) Beschlüsse der Wahlkommission im Sinne der Abs. 1 bis 4 oder über die Zulassung von Wahlvorschlägen können nur im Wege der Anfechtung der ganzen Wahl angefochten werden.

(7) Wurde nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären, wenn mehr als 30 % der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebiets abgegeben wurden.

(8) Wurde kein Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Falle sowie dann, wenn für die Wahl des Jagdausschusses weniger als 30 % der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebiets abgegeben wurde, haben die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet haben in diesem Fall sämtliche Mitglieder der Gemeinderäte jener Gemeinden, die das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet bilden, die Funktion des Jagdausschusses auszuüben (§ 27 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2004).

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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