§ 20 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrechterhalten wird und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden; ihren oder seinen Anordnungen hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.

(2) Die Wahlberechtigten haben, sofern sie nicht als Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen in dem Wahllokal zu verbleiben berechtigt sind, das Wahllokal sofort nach Abgabe ihrer Stimme zu verlassen. Um Störungen der Wahl zu verhindern, kann die oder der Vorsitzende der Wahlkommission verfügen, dass die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Die oder der Vorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass eine, im Bedarfsfalle mehrere ausreichend beleuchtete Wahlzellen vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten der Wählerin oder des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für das Ausfüllen des Stimmzettels auszustatten. In jeder Wahlzelle sind außerdem sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen.

(4) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung zu eröffnen und der Wahlkommission die abgeschlossene Wahlliste, ein Abstimmungsverzeichnis, die leeren Wahlkuverts sowie einen entsprechenden Vorrat an leeren Stimmzetteln zu übergeben.

(5) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2005 bis 08.07.2021
(1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrechterhalten wird und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden; ihren oder seinen Anordnungen hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.

(2) Die Wahlberechtigten haben, sofern sie nicht als Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen in dem Wahllokal zu verbleiben berechtigt sind, das Wahllokal sofort nach Abgabe ihrer Stimme zu verlassen. Um Störungen der Wahl zu verhindern, kann die oder der Vorsitzende der Wahlkommission verfügen, dass die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Die oder der Vorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass eine, im Bedarfsfalle mehrere ausreichend beleuchtete Wahlzellen vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten der Wählerin oder des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für das Ausfüllen des Stimmzettels auszustatten. In jeder Wahlzelle sind außerdem sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen.

(4) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung zu eröffnen und der Wahlkommission die abgeschlossene Wahlliste, ein Abstimmungsverzeichnis, die leeren Wahlkuverts sowie einen entsprechenden Vorrat an leeren Stimmzetteln zu übergeben.

(5) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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