§ 21 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlkuverts haben aus undurchsichtigem Papier zu bestehen. Zur Stimmabgabe dürfen nur die der Wählerin oder dem Wähler von der Wahlkommission zur Verfügung gestellten amtlichen Wahlkuverts verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel muss bei sonstiger Ungültigkeit aus weichem, weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von 14 bis 16 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge aufweisen. Der Stimmzettel kann durch Handschrift, Druck, Maschinschrift oder durch sonstige Vervielfältigung beschriftet werden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2005 bis 08.07.2021
(1) Die Wahlkuverts haben aus undurchsichtigem Papier zu bestehen. Zur Stimmabgabe dürfen nur die der Wählerin oder dem Wähler von der Wahlkommission zur Verfügung gestellten amtlichen Wahlkuverts verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel muss bei sonstiger Ungültigkeit aus weichem, weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von 14 bis 16 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge aufweisen. Der Stimmzettel kann durch Handschrift, Druck, Maschinschrift oder durch sonstige Vervielfältigung beschriftet werden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten