§ 24 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Wählerin oder der Wähler kann eine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben, und zwar durch Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder durch Angabe eines oder mehrerer wahlwerbender Personen des gleichen Wahlvorschlages.

(2) Mehrere in einem Wahlkuvert enthaltene Stimmzettel zählen für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf den gleichen Wahlvorschlag oder auf Wahlwerberinnen oder Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages lauten, im Übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er nicht aus weichem, weißlichem Papier hergestellt ist oder ein kleineres oder größeres Ausmaß als das in § 21 Abs. 2 festgesetzte aufweist, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er nur andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen oder Wahlwerber enthält, wenn er derart unvollkommen ausgefüllt ist, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, für welchen Wahlvorschlag sich die Wählerin oder der Wähler entschieden hat, oder wenn er leer ist. Leere Wahlkuverts zählen ebenfalls als ungültige Stimmzettel.

(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge oder auf Wahlwerberinnen oder Wahlwerber verschiedener Wahlvorschläge lauten, so zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel, falls sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt.

(5) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers oder ein Wahlvorschlag unzweideutig bezeichnet bleibt.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2005 bis 08.07.2021
(1) Die Wählerin oder der Wähler kann eine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben, und zwar durch Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder durch Angabe eines oder mehrerer wahlwerbender Personen des gleichen Wahlvorschlages.

(2) Mehrere in einem Wahlkuvert enthaltene Stimmzettel zählen für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf den gleichen Wahlvorschlag oder auf Wahlwerberinnen oder Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages lauten, im Übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er nicht aus weichem, weißlichem Papier hergestellt ist oder ein kleineres oder größeres Ausmaß als das in § 21 Abs. 2 festgesetzte aufweist, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er nur andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen oder Wahlwerber enthält, wenn er derart unvollkommen ausgefüllt ist, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, für welchen Wahlvorschlag sich die Wählerin oder der Wähler entschieden hat, oder wenn er leer ist. Leere Wahlkuverts zählen ebenfalls als ungültige Stimmzettel.

(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge oder auf Wahlwerberinnen oder Wahlwerber verschiedener Wahlvorschläge lauten, so zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel, falls sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt.

(5) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers oder ein Wahlvorschlag unzweideutig bezeichnet bleibt.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten