§ 27 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und die Stimmzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat die Wahlkommission eine Niederschrift aufzunehmen, die von der oder dem Vorsitzenden und sämtlichen übrigen Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen ist. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlkommission unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Vollmachten, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einen Umschlag zu legen, der in Gegenwart der Wahlkommission zu versiegeln und sodann von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in Verwahrung zu nehmen ist.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2005 bis 08.07.2021
(1) Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und die Stimmzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat die Wahlkommission eine Niederschrift aufzunehmen, die von der oder dem Vorsitzenden und sämtlichen übrigen Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen ist. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlkommission unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Vollmachten, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einen Umschlag zu legen, der in Gegenwart der Wahlkommission zu versiegeln und sodann von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in Verwahrung zu nehmen ist.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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