§ 31 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Wurde ein Jagdausschuss rechtsgültig gewählt, so ist die erste Sitzung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, bei gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebieten von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister des größten Genossenschaftsjagdgebiets, binnen acht Tagen nach Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach Einlangen der endgültigen Entscheidung gegen Nachweis schriftlich einzuberufen. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten. Bei der ersten Sitzung sind jedenfalls die Obfrau oder der Obmann und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen.

(2) Die Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Abs. 1) zu leiten. Die Wahl ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Leere Stimmzettel oder auf Namen von Personen lautende Stimmzettel, die nicht dem Jagdausschuss angehören, sind ungültig.

(3) Zur Gültigkeit der Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Ausschussmitgliedern erforderlich. Sind weniger als fünf Ausschussmitglieder zur Wahl erschienen, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Mitglieder des Jagdausschusses binnen vier Tagen neuerlich zur Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses und deren oder dessen Stellvertretung einzuberufen, welche sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig vollzogen wird. Zwischen dem Zeitpunkt der Einberufung und jenem der Sitzung darf jedoch ein Zeitraum von einer Woche nicht unterschritten werden.

(4) Zuerst findet die Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses statt. Gewählt ist jenes Mitglied des Jagdausschusses, auf das die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Jagdausschusses zu ziehen. Nach der Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses wird auf die gleiche Weise deren oder dessen Stellvertretung des Jagdausschusses gewählt.

(5) Über Beschwerden gegen die Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung die binnen zwei Wochen nach der Wahl bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich einzubringen sind, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Anfechtung der Wahl hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Werden Beschwerden gegen die Wahl der Obfrau oder des Obmannes eines Jagdausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung für ein in dem Gebiet einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet eingebracht, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dieser Stadt die Beschwerden unter Anschluss aller gegenständlichen Amtsschriften der Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen, die hierüber entscheidet.

(7) Beschwerden gegen die Wahl der Obfrau oder des Obmannes eines Jagdausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung sowie Beschwerden gegen den auf Grund einer solchen Beschwerde ergangenen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde können nur von den Mitgliedern des Jagdausschusses eingebracht werden. Eine Anfechtung der Wahl ist sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, zulässig.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2016 bis 08.07.2021
(1) Wurde ein Jagdausschuss rechtsgültig gewählt, so ist die erste Sitzung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, bei gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebieten von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister des größten Genossenschaftsjagdgebiets, binnen acht Tagen nach Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach Einlangen der endgültigen Entscheidung gegen Nachweis schriftlich einzuberufen. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten. Bei der ersten Sitzung sind jedenfalls die Obfrau oder der Obmann und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen.

(2) Die Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Abs. 1) zu leiten. Die Wahl ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Leere Stimmzettel oder auf Namen von Personen lautende Stimmzettel, die nicht dem Jagdausschuss angehören, sind ungültig.

(3) Zur Gültigkeit der Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Ausschussmitgliedern erforderlich. Sind weniger als fünf Ausschussmitglieder zur Wahl erschienen, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Mitglieder des Jagdausschusses binnen vier Tagen neuerlich zur Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses und deren oder dessen Stellvertretung einzuberufen, welche sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig vollzogen wird. Zwischen dem Zeitpunkt der Einberufung und jenem der Sitzung darf jedoch ein Zeitraum von einer Woche nicht unterschritten werden.

(4) Zuerst findet die Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses statt. Gewählt ist jenes Mitglied des Jagdausschusses, auf das die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Jagdausschusses zu ziehen. Nach der Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses wird auf die gleiche Weise deren oder dessen Stellvertretung des Jagdausschusses gewählt.

(5) Über Beschwerden gegen die Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung die binnen zwei Wochen nach der Wahl bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich einzubringen sind, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Anfechtung der Wahl hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Werden Beschwerden gegen die Wahl der Obfrau oder des Obmannes eines Jagdausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung für ein in dem Gebiet einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet eingebracht, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dieser Stadt die Beschwerden unter Anschluss aller gegenständlichen Amtsschriften der Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen, die hierüber entscheidet.

(7) Beschwerden gegen die Wahl der Obfrau oder des Obmannes eines Jagdausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung sowie Beschwerden gegen den auf Grund einer solchen Beschwerde ergangenen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde können nur von den Mitgliedern des Jagdausschusses eingebracht werden. Eine Anfechtung der Wahl ist sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, zulässig.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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