§ 36 Bgld. JagdV Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
Als Mindestversicherungssumme für die in den §§ 64 und 65 Bgld. Jagdgesetz 2004 vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung gilt jeweils 1,4 Millionen Euro für Personenschäden oder für Sachschäden oder für Personen- und Sachschäden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
Als Mindestversicherungssumme für die in den §§ 64 und 65 Bgld. Jagdgesetz 2004 vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung gilt jeweils 1,4 Millionen Euro für Personenschäden oder für Sachschäden oder für Personen- und Sachschäden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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