§ 40 Bgld. JagdV Zulassung zur Prüfung

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Jagdprüfung entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde; wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung der Jagdprüfung angesucht hat. Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn Gründe für die Verweigerung der Jagdkarte gemäß § 67 Bgld. Jagdgesetz 2004 vorliegen.

(2) Zur Prüfung ist die Prüfungskommission zuständig, in deren Bereich die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber den Hauptwohnsitz hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im Burgenland keinen Hauptwohnsitz, ist die Prüfung bei der Prüfungskommission jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber um Zulassung zur Jagdprüfung angesucht hat.

(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens 4 Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen oder Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.

(4) Für Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der Anlage 17 verwendet werden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Jagdprüfung entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde; wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung der Jagdprüfung angesucht hat. Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn Gründe für die Verweigerung der Jagdkarte gemäß § 67 Bgld. Jagdgesetz 2004 vorliegen.

(2) Zur Prüfung ist die Prüfungskommission zuständig, in deren Bereich die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber den Hauptwohnsitz hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im Burgenland keinen Hauptwohnsitz, ist die Prüfung bei der Prüfungskommission jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber um Zulassung zur Jagdprüfung angesucht hat.

(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens 4 Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen oder Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.

(4) Für Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der Anlage 17 verwendet werden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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