§ 42 Bgld. JagdV Durchführung der Prüfung

Bgld. Jagdverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerberinnen oder Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann die oder der Vorsitzende nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.

(2) Tritt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die eingezahlte Prüfungsgebühr wird nicht rückerstattet.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerberinnen oder Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann die oder der Vorsitzende nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.

(2) Tritt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die eingezahlte Prüfungsgebühr wird nicht rückerstattet.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten