§ 43 Bgld. JagdV Prüfungsstoff; Unterbleiben der Prüfung

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich; jede Prüfungswerberin oder jeder Prüfungswerber kann jedoch eine Vertrauensperson beiziehen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:

1. die für die Ausübung der Jagd maßgebenden Rechtsvorschriften einschließlich der grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes sowie des Forstrechtes und Waffenrechtes;
2. die Wildkunde und die Erkennungsmerkmale des heimischen Wildes;
3. den Jagdbetrieb (Wildhege, Wildkunde), die Wildökologie und Lebensraumgestaltung;
4. die Waffenkunde;
5. die wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche;
6. die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;
7. das Erkennen von Auffälligkeiten am Wild hinsichtlich Tierkrankheiten;
8. die Behandlung des erlegten Wildes.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

(3) Die Prüfung hat zu unterbleiben, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nachweist, dass sie oder er an der Universität für Bodenkultur in Wien die Prüfungen über die Lehrveranstaltungen

1.

Forstrecht, Jagdrecht, Fischereirecht;

2.

Grundlagen der Ökologie;

3.

Wildökologie in der Forst- und Jagdwirtschaft (Wechselbeziehungen);

4.

Übungen zu Jagdbetriebslehre;

5.

Wildbiologie und Jagdbetrieb;

6.

Wildbestimmungsübungen;

7.

Jagdbetriebslehre

erfolgreich abgelegt hat.

Ebenso hat die Prüfung zu unterbleiben, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nachweist, dass sie oder er die Prüfung aus dem Gegenstand „Jagdwesen und Fischerei“ an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft erfolgreich abgelegt hat.

(4) Der praktische Teil der Prüfung ist auf einer behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen und umfasst den Nachweis, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber

1.

mit dem Umgang mit Waffen und Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, hinreichend vertraut ist;

2.

von zehn geworfenen Tontauben mindestens zwei getroffen hat;

3.

von fünf auf eine Entfernung von 100 m abgegebenen Büchsenschüssen mit Patronen von mindestens 40 mm Hülsenlänge (aufgelegt) auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring 8 erzielt hat.

Die praktische Prüfung ist erst nach erfolgreicher Ablegung der mündlichen Prüfung vorzunehmen.

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich; jede Prüfungswerberin oder jeder Prüfungswerber kann jedoch eine Vertrauensperson beiziehen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:

1. die für die Ausübung der Jagd maßgebenden Rechtsvorschriften einschließlich der grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes sowie des Forstrechtes und Waffenrechtes;
2. die Wildkunde und die Erkennungsmerkmale des heimischen Wildes;
3. den Jagdbetrieb (Wildhege, Wildkunde), die Wildökologie und Lebensraumgestaltung;
4. die Waffenkunde;
5. die wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche;
6. die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;
7. das Erkennen von Auffälligkeiten am Wild hinsichtlich Tierkrankheiten;
8. die Behandlung des erlegten Wildes.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

(3) Die Prüfung hat zu unterbleiben, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nachweist, dass sie oder er an der Universität für Bodenkultur in Wien die Prüfungen über die Lehrveranstaltungen

1.

Forstrecht, Jagdrecht, Fischereirecht;

2.

Grundlagen der Ökologie;

3.

Wildökologie in der Forst- und Jagdwirtschaft (Wechselbeziehungen);

4.

Übungen zu Jagdbetriebslehre;

5.

Wildbiologie und Jagdbetrieb;

6.

Wildbestimmungsübungen;

7.

Jagdbetriebslehre

erfolgreich abgelegt hat.

Ebenso hat die Prüfung zu unterbleiben, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nachweist, dass sie oder er die Prüfung aus dem Gegenstand „Jagdwesen und Fischerei“ an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft erfolgreich abgelegt hat.

(4) Der praktische Teil der Prüfung ist auf einer behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen und umfasst den Nachweis, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber

1.

mit dem Umgang mit Waffen und Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, hinreichend vertraut ist;

2.

von zehn geworfenen Tontauben mindestens zwei getroffen hat;

3.

von fünf auf eine Entfernung von 100 m abgegebenen Büchsenschüssen mit Patronen von mindestens 40 mm Hülsenlänge (aufgelegt) auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring 8 erzielt hat.

Die praktische Prüfung ist erst nach erfolgreicher Ablegung der mündlichen Prüfung vorzunehmen.

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