§ 44 Bgld. JagdV Prüfungsergebnis; Zeugnis

Bgld. Jagdverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Für den die Eignung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers feststellenden Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich.

(2) Die oder der Vorsitzende hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 auszustellen.

(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(4) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, welche die Nichteignung ausgesprochen hat, auch wenn der Hauptwohnsitz inzwischen verlegt wurde. Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten in § 43 Abs. 2 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird; anderenfalls ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

(5) Die Wiederholung einer Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
(1) Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Für den die Eignung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers feststellenden Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich.

(2) Die oder der Vorsitzende hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 auszustellen.

(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(4) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, welche die Nichteignung ausgesprochen hat, auch wenn der Hauptwohnsitz inzwischen verlegt wurde. Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten in § 43 Abs. 2 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird; anderenfalls ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

(5) Die Wiederholung einer Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten