§ 45 Bgld. JagdV Prüfung der Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd);

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Prüfung zum Nachweis der Eignung zur Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd) ist bei erstmaliger Bewerbung vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung gemäß § 70 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

(2) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung. Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte für das Burgenland ist.

(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.

(4) Für Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der Anlage 19 verwendet werden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
(1) Die Prüfung zum Nachweis der Eignung zur Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd) ist bei erstmaliger Bewerbung vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung gemäß § 70 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

(2) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung. Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte für das Burgenland ist.

(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.

(4) Für Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der Anlage 19 verwendet werden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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