§ 49 Bgld. JagdV Prüfungsgebühr

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Für die Abnahme der Prüfung gemäß § 39 hat jeder Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 15 Euro zu entrichten.

(2) Für die Abnahme der Prüfung gemäß § 45 hat jede Prüfungswerberin oder jeder Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr von 40,50 Euro zu entrichten.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2007 bis 09.06.2017
(1) Für die Abnahme der Prüfung gemäß § 39 hat jeder Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 15 Euro zu entrichten.

(2) Für die Abnahme der Prüfung gemäß § 45 hat jede Prüfungswerberin oder jeder Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr von 40,50 Euro zu entrichten.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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