§ 50 Bgld. JagdV Verwendung der Prüfungsgebühr

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Prüfungsgebühr ist für die Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 2 zu verwenden.

(2) Bei Prüfungen gemäß § 39 beträgt die Aufwandsentschädigung für die oder den Vorsitzenden 6 Euro und für jedes weitere Mitglied 4,50 Euro je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat.

(3) Bei Prüfungen gemäß § 45 beträgt die Aufwandsentschädigung für die oder den Vorsitzenden 12 Euro und für jedes Mitglied 9,50 Euro je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
(1) Die Prüfungsgebühr ist für die Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 2 zu verwenden.

(2) Bei Prüfungen gemäß § 39 beträgt die Aufwandsentschädigung für die oder den Vorsitzenden 6 Euro und für jedes weitere Mitglied 4,50 Euro je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat.

(3) Bei Prüfungen gemäß § 45 beträgt die Aufwandsentschädigung für die oder den Vorsitzenden 12 Euro und für jedes Mitglied 9,50 Euro je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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