§ 51 Bgld. JagdV Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter; Prüfungskommission

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
Personen, die die Bestätigung und Angelobung als Jagdhüterin oder Jagdhüter (§ 75 Bgld. Jagdgesetz 2004) anstreben, haben die Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter vor der gemäß § 78 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
Personen, die die Bestätigung und Angelobung als Jagdhüterin oder Jagdhüter (§ 75 Bgld. Jagdgesetz 2004) anstreben, haben die Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter vor der gemäß § 78 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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