§ 52 Bgld. JagdV Zulassung zur Prüfung

Bgld. Jagdverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Zur Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter sind nur solche Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, die die Voraussetzungen gemäß § 78 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 erfüllen.

(2) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung angesucht hat.

(3) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind beizulegen:

1. Geburtsurkunde;
2. Meldezettel;
3. Staatsbürgerschaftsnachweis;
4. Strafregisterbescheinigung;
5. das im § 78 Abs. 2 Z 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 erwähnte Dienstzeugnis.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

(4) Die zur Prüfung zugelassenen Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
(1) Zur Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter sind nur solche Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, die die Voraussetzungen gemäß § 78 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 erfüllen.

(2) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung angesucht hat.

(3) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind beizulegen:

1. Geburtsurkunde;
2. Meldezettel;
3. Staatsbürgerschaftsnachweis;
4. Strafregisterbescheinigung;
5. das im § 78 Abs. 2 Z 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 erwähnte Dienstzeugnis.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

(4) Die zur Prüfung zugelassenen Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten