§ 53 Bgld. JagdV Prüfungsstoff

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
Die Prüfung erstreckt sich auf die ausreichende Kenntnis

1. der jagdrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die Rechte und Pflichten der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, der grundlegenden Bestimmungen des Natur- und Tierschutzrechtes, des Waffen- und Forstrechtes sowie des Umweltschutzrechtes;
2. der jagdbaren sowie der naturschutzrechtlich geschützten, für die Ausübung der Jagd in Betracht kommenden Tiere und ihre Lebensweisen, der Lebensraumgestaltung, des Jagdbetriebes (Wildhege, Wildkunde), der weidmännischen Jagd- und Fangarten, der Behandlung des erlegten Wildes, der Jagdhundehaltung und der Jagdhundeführung sowie der im Jagdbetrieb üblichen Fachausdrücke und Jagdgebräuche;
3. der gebräuchlichen Jagdwaffen und Jagdmunition, deren Behandlung, Handhabung und Wirkung.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
Die Prüfung erstreckt sich auf die ausreichende Kenntnis

1. der jagdrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die Rechte und Pflichten der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, der grundlegenden Bestimmungen des Natur- und Tierschutzrechtes, des Waffen- und Forstrechtes sowie des Umweltschutzrechtes;
2. der jagdbaren sowie der naturschutzrechtlich geschützten, für die Ausübung der Jagd in Betracht kommenden Tiere und ihre Lebensweisen, der Lebensraumgestaltung, des Jagdbetriebes (Wildhege, Wildkunde), der weidmännischen Jagd- und Fangarten, der Behandlung des erlegten Wildes, der Jagdhundehaltung und der Jagdhundeführung sowie der im Jagdbetrieb üblichen Fachausdrücke und Jagdgebräuche;
3. der gebräuchlichen Jagdwaffen und Jagdmunition, deren Behandlung, Handhabung und Wirkung.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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