§ 56 Bgld. JagdV Zeugnis

Bgld. Jagdverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Jene Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein nach dem Muster der Anlage 21 ausgefertigtes, von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnetes, mit dem Amtssiegel der Behörde, welcher die oder der Vorsitzende angehört, versehenes Zeugnis.

(2) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(3) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von drei Monaten, insgesamt aber nur zweimal wiederholt werden.

(4) Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten Prüfungsstoff gemäß § 53 zu erfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird; andernfalls ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2007 bis 09.06.2017
(1) Jene Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein nach dem Muster der Anlage 21 ausgefertigtes, von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnetes, mit dem Amtssiegel der Behörde, welcher die oder der Vorsitzende angehört, versehenes Zeugnis.

(2) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(3) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von drei Monaten, insgesamt aber nur zweimal wiederholt werden.

(4) Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten Prüfungsstoff gemäß § 53 zu erfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird; andernfalls ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten