§ 60 Bgld. JagdV Zulassung zur Prüfung

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Zur Ablegung dieser Prüfung können nur Personen zugelassen werden, die den Erfordernissen nach § 79 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 entsprechen.

(2) Dem Ansuchen sind die in § 52 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Unterlagen, ein Nachweis gemäß § 72 Abs. 1 und ein Dienstzeugnis über die mindestens zweijährige Verwendung in einem Jagdbetrieb unter Leitung einer Revierjägerin oder eines Revierjägers (§ 79 Abs. 2 Z 3 des Bgld. Jagdgesetzes 2004) oder ein Nachweis über eine mindestens fünfjährige Verwendung als Jagdhüterin oder Jagdhüter beizulegen. § 52 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
(1) Zur Ablegung dieser Prüfung können nur Personen zugelassen werden, die den Erfordernissen nach § 79 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 entsprechen.

(2) Dem Ansuchen sind die in § 52 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Unterlagen, ein Nachweis gemäß § 72 Abs. 1 und ein Dienstzeugnis über die mindestens zweijährige Verwendung in einem Jagdbetrieb unter Leitung einer Revierjägerin oder eines Revierjägers (§ 79 Abs. 2 Z 3 des Bgld. Jagdgesetzes 2004) oder ein Nachweis über eine mindestens fünfjährige Verwendung als Jagdhüterin oder Jagdhüter beizulegen. § 52 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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