§ 61 Bgld. JagdV Prüfungskommission

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
Die Prüfung ist am Sitz der Landesregierung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten dieser Behörde oder deren oder dessen Stellvertretung, die oder der den Vorsitz führt und aus zwei weiteren fachkundigen Mitgliedern oder deren Ersatzmitgliedern. Die zwei weiteren fachkundigen Mitglieder der Prüfungskommission und deren Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdverbandes auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Prüfling eine Aufwandsentschädigung, die aus den Prüfungsgebühren zu ersetzen ist.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
Die Prüfung ist am Sitz der Landesregierung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten dieser Behörde oder deren oder dessen Stellvertretung, die oder der den Vorsitz führt und aus zwei weiteren fachkundigen Mitgliedern oder deren Ersatzmitgliedern. Die zwei weiteren fachkundigen Mitglieder der Prüfungskommission und deren Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdverbandes auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Prüfling eine Aufwandsentschädigung, die aus den Prüfungsgebühren zu ersetzen ist.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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