§ 65 Bgld. JagdV Aufwandsentschädigung für die Prüfungskommission

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für die oder den Vorsitzenden und jenes Mitglied der Prüfungskommission, das die schriftliche Arbeit korrigiert, 11 Euro und für das andere Mitglied der Prüfungskommission 7,50 Euro je Prüfling.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für die oder den Vorsitzenden und jenes Mitglied der Prüfungskommission, das die schriftliche Arbeit korrigiert, 11 Euro und für das andere Mitglied der Prüfungskommission 7,50 Euro je Prüfling.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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