§ 67 Bgld. JagdV Bestätigung und Angelobung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
Die Angelobung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher hat nach der in Anlage 23 angeführten Gelöbnisformel zu erfolgen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
Die Angelobung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher hat nach der in Anlage 23 angeführten Gelöbnisformel zu erfolgen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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