§ 68 Bgld. JagdV Dienstausweis

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Die schriftliche Bestätigung der Angelobung ist in einen der angelobten Jagdaufseherin oder dem angelobten Jagdaufseher auszufolgenden Ausweis einzutragen, in dem die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die jeweils gemäß § 76 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 erfolgte Bestellung zur Beaufsichtigung und zum Schutze der Jagd in einem bestimmten Jagdgebiet zu bescheinigen hat.

(2) Zur Ausfertigung des im Abs. 1 erwähnten Ausweises ist ausschließlich der von dem Amt der Landesregierung aufgelegte, in Anlage 24 angeführte Vordruck zu verwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
(1) Die schriftliche Bestätigung der Angelobung ist in einen der angelobten Jagdaufseherin oder dem angelobten Jagdaufseher auszufolgenden Ausweis einzutragen, in dem die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die jeweils gemäß § 76 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 erfolgte Bestellung zur Beaufsichtigung und zum Schutze der Jagd in einem bestimmten Jagdgebiet zu bescheinigen hat.

(2) Zur Ausfertigung des im Abs. 1 erwähnten Ausweises ist ausschließlich der von dem Amt der Landesregierung aufgelegte, in Anlage 24 angeführte Vordruck zu verwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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