§ 69 Bgld. JagdV Dienstabzeichen

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Die äußere Kennzeichnung der zur Beaufsichtigung und zum Jagdschutz bestellten, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigten und angelobten Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erfolgt durch ein Dienstabzeichen.

(2) Dieses ausschließlich vom Amt der Landesregierung im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausgabe gelangende Dienstabzeichen besteht aus Tombak, ist von länglicher runder Form, 8 cm hoch und 6 cm breit; in der Mitte befindet sich das burgenländische Landeswappen, darüber die Aufschrift „Burgenland“, unten die Aufschrift „Jagdschutz“ und auf beiden Seiten eine Verzierung aus Eichenlaub.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
(1) Die äußere Kennzeichnung der zur Beaufsichtigung und zum Jagdschutz bestellten, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigten und angelobten Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erfolgt durch ein Dienstabzeichen.

(2) Dieses ausschließlich vom Amt der Landesregierung im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausgabe gelangende Dienstabzeichen besteht aus Tombak, ist von länglicher runder Form, 8 cm hoch und 6 cm breit; in der Mitte befindet sich das burgenländische Landeswappen, darüber die Aufschrift „Burgenland“, unten die Aufschrift „Jagdschutz“ und auf beiden Seiten eine Verzierung aus Eichenlaub.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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