§ 70 Bgld. JagdV Verbot der Verwendung des Dienstabzeichens

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
Personen, die nicht als bestätigte und angelobte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher im Dienst stehen, dürfen sich des im § 76 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2004 vorgeschriebenen Dienstabzeichens nicht bedienen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
Personen, die nicht als bestätigte und angelobte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher im Dienst stehen, dürfen sich des im § 76 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2004 vorgeschriebenen Dienstabzeichens nicht bedienen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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