§ 72 Bgld. JagdV Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die die Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger ablegen wollen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei jagdlichen Unfällen unterwiesen worden sind.

(2) Die Unterweisung hat folgende Sachgebiete zu umfassen:

Verhalten bei:

1. Blutungen;
2. Lagerung Verletzter;
3. Schienung und Transport Verletzter;
4. Schockbekämpfung;
5. Atem- und Herzstillstand;
6. Bewusstlosigkeit.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
(1) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die die Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger ablegen wollen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei jagdlichen Unfällen unterwiesen worden sind.

(2) Die Unterweisung hat folgende Sachgebiete zu umfassen:

Verhalten bei:

1. Blutungen;
2. Lagerung Verletzter;
3. Schienung und Transport Verletzter;
4. Schockbekämpfung;
5. Atem- und Herzstillstand;
6. Bewusstlosigkeit.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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