§ 74 Bgld. JagdV Unterweisung

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
Die Unterweisung ist grundsätzlich durch Ärztinnen oder Ärzte vorzunehmen.

Die im § 73 Abs. 1 genannten Organisationen haben, wenn ihnen Ärztinnen oder Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärztinnen oder Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärztinnen oder Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den im § 73 Abs. 1 angeführten Organisationen angehören und nicht Ärztinnen oder Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
Die Unterweisung ist grundsätzlich durch Ärztinnen oder Ärzte vorzunehmen.

Die im § 73 Abs. 1 genannten Organisationen haben, wenn ihnen Ärztinnen oder Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärztinnen oder Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärztinnen oder Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den im § 73 Abs. 1 angeführten Organisationen angehören und nicht Ärztinnen oder Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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