§ 75 Bgld. JagdV Ersatz der Bescheinigung

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
Die im § 73 Abs. 1 genannte Bescheinigung wird ersetzt durch:

1. das Doktorat der gesamten Heilkunde;
2. eine Bescheinigung der im § 73 Abs. 1 genannten Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erste Hilfe;
3. eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erste-Hilfe-Leistung;
4. eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2004, zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erste Hilfe;
5. die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Dienstes oder des Sanitätshilfsdienstes oder durch eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erste Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen;
6. den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung im Bundesheer;
7. eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung;
8. den Nachweis der Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin;
9. den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst“ eines Landesfeuerwehrverbandes;
10. den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ der Studienrichtung Pharmazie;
11. den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe“ an den Bundesanstalten für Leibeserziehung;
12. eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres;
13. eine Bescheinigung des Johanniterordens über die Teilnahme an einem Kurs in Erste Hilfe.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
Die im § 73 Abs. 1 genannte Bescheinigung wird ersetzt durch:

1. das Doktorat der gesamten Heilkunde;
2. eine Bescheinigung der im § 73 Abs. 1 genannten Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erste Hilfe;
3. eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erste-Hilfe-Leistung;
4. eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2004, zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erste Hilfe;
5. die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Dienstes oder des Sanitätshilfsdienstes oder durch eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erste Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen;
6. den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung im Bundesheer;
7. eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung;
8. den Nachweis der Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin;
9. den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst“ eines Landesfeuerwehrverbandes;
10. den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ der Studienrichtung Pharmazie;
11. den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe“ an den Bundesanstalten für Leibeserziehung;
12. eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres;
13. eine Bescheinigung des Johanniterordens über die Teilnahme an einem Kurs in Erste Hilfe.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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