§ 77 Bgld. JagdV Ganzjährig geschontes Wild;

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2017 bis 31.12.9999
(1) Folgende jagdbare Tiere dürfen während des ganzen Jahres weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:

1. Haarwild:
Schalenwild
a) Schwarzwild (säugende Bache; eine Bache gilt solange als säugend, solange sie gestreifte Frischlinge führt)
b) Elchwild
Raubwild
c) Braunbär
d) Luchs
e) Wolf
f) Fischotter
g) Wildkatze
Rotwild
h) beidseitige Kronenhirsche der Altersklasse II (§ 76 Abs. 2 Z 1 lit. b)
i) Kronenspießer, Hochgabler, Spießer mit einer Stangenlänge von mehr als 1,5-facher Lauscherhöhe (ab 35 cm) im 2. Lebensjahr (Schmalspießer) sowie alle mehr als 8-endigen Hirsche der Altersklasse III (§ 76 Abs. 2 Z 1 lit. c)
j) Steppeniltis
2. Federwild:
a) Trappen
b) Auerwild
c) Birkwild
d) Haselwild
e) Hohltaube
f) Blässgans
g) Rothalsgans
h) Brachvögel
i) Reiher
j) Schwarzstorch
k) Löffler
l) Rallen (ausgenommen Blässhuhn)
m) Kormoran
n) Tag- und Nachtgreifvögel
o) Kolkrabe
p) Eichelhäher
q) Aaskrähe
r) Elster
s) Doppelschnepfe

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

(2) Keine Schonzeit genießen:

1.

Schwarzwild (ausgenommen säugende Bache)

2.

Wildkaninchen

3.

Waschbär

4.

Marderhund

5.

Fuchs

6.

Stein- oder Hausmarder

7.

Waldiltis

8.

großes Wiesel oder Hermelin

9.

kleines Wiesel

Stand vor dem 17.05.2017

In Kraft vom 01.02.2016 bis 17.05.2017
(1) Folgende jagdbare Tiere dürfen während des ganzen Jahres weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:

1. Haarwild:
Schalenwild
a) Schwarzwild (säugende Bache; eine Bache gilt solange als säugend, solange sie gestreifte Frischlinge führt)
b) Elchwild
Raubwild
c) Braunbär
d) Luchs
e) Wolf
f) Fischotter
g) Wildkatze
Rotwild
h) beidseitige Kronenhirsche der Altersklasse II (§ 76 Abs. 2 Z 1 lit. b)
i) Kronenspießer, Hochgabler, Spießer mit einer Stangenlänge von mehr als 1,5-facher Lauscherhöhe (ab 35 cm) im 2. Lebensjahr (Schmalspießer) sowie alle mehr als 8-endigen Hirsche der Altersklasse III (§ 76 Abs. 2 Z 1 lit. c)
j) Steppeniltis
2. Federwild:
a) Trappen
b) Auerwild
c) Birkwild
d) Haselwild
e) Hohltaube
f) Blässgans
g) Rothalsgans
h) Brachvögel
i) Reiher
j) Schwarzstorch
k) Löffler
l) Rallen (ausgenommen Blässhuhn)
m) Kormoran
n) Tag- und Nachtgreifvögel
o) Kolkrabe
p) Eichelhäher
q) Aaskrähe
r) Elster
s) Doppelschnepfe

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

(2) Keine Schonzeit genießen:

1.

Schwarzwild (ausgenommen säugende Bache)

2.

Wildkaninchen

3.

Waschbär

4.

Marderhund

5.

Fuchs

6.

Stein- oder Hausmarder

7.

Waldiltis

8.

großes Wiesel oder Hermelin

9.

kleines Wiesel

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