§ 78 Bgld. JagdV Ausnahmen

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2017 bis 31.12.9999
Soweit Maßnahmen, die der Wildstandsregulierung in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen und Nationalparken im Sinne des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 in der geltenden Fassung, dienen, betroffen sind, werden diese Maßnahmen durch diese Verordnung nicht berührt.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

Stand vor dem 17.05.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 17.05.2017
Soweit Maßnahmen, die der Wildstandsregulierung in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen und Nationalparken im Sinne des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 in der geltenden Fassung, dienen, betroffen sind, werden diese Maßnahmen durch diese Verordnung nicht berührt.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

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