§ 79 Bgld. JagdV Kennzeichnungspflicht

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2017 bis 31.12.9999
(1) Personen, die Greifvögel gemäß § 85 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 halten, sind verpflichtet, Zahl, Art, Alter, Geschlecht und Herkunft derselben sowie den Zweck des Haltens binnen zwei Wochen nach dem Erwerb der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Greifvögel sind von der Halterin oder dem Halter binnen zwei Wochen nach dem Erwerb mit einem von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugebenden Markierungsring zu versehen. Der Ring muss eine außen lesbare Registernummer aufweisen und ist am linken Fang anzubringen.

(3) Die Registernummer setzt sich zusammen aus

1. dem Buchstaben B;
2. einer Ziffer zwischen 1 und 7 entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Bezirkshauptmannschaften, der Ziffer 8 für den Magistrat der Freistadt Eisenstadt oder der Ziffer 9 für den Magistrat der Freistadt Rust;
3. der fortlaufenden Nummer im Register.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

(4) Die Markierung ist nur vorzunehmen, wenn der Greifvogel nicht bereits mit einem Markierungsring eines anderen Landes oder einem Ring nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen, BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 442/1994, gekennzeichnet ist.

Stand vor dem 17.05.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 17.05.2017
(1) Personen, die Greifvögel gemäß § 85 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 halten, sind verpflichtet, Zahl, Art, Alter, Geschlecht und Herkunft derselben sowie den Zweck des Haltens binnen zwei Wochen nach dem Erwerb der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Greifvögel sind von der Halterin oder dem Halter binnen zwei Wochen nach dem Erwerb mit einem von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugebenden Markierungsring zu versehen. Der Ring muss eine außen lesbare Registernummer aufweisen und ist am linken Fang anzubringen.

(3) Die Registernummer setzt sich zusammen aus

1. dem Buchstaben B;
2. einer Ziffer zwischen 1 und 7 entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Bezirkshauptmannschaften, der Ziffer 8 für den Magistrat der Freistadt Eisenstadt oder der Ziffer 9 für den Magistrat der Freistadt Rust;
3. der fortlaufenden Nummer im Register.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

(4) Die Markierung ist nur vorzunehmen, wenn der Greifvogel nicht bereits mit einem Markierungsring eines anderen Landes oder einem Ring nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen, BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 442/1994, gekennzeichnet ist.

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