§ 80 Bgld. JagdV Register

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2017 bis 31.12.9999
Die Halterin oder der Halter hat die Greifvögel in einem Register zu verzeichnen, in dem neben der Vogelart und dem Datum der Markierung auch die am Markierungsring angegebene Registernummer einzutragen ist.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

Stand vor dem 17.05.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 17.05.2017
Die Halterin oder der Halter hat die Greifvögel in einem Register zu verzeichnen, in dem neben der Vogelart und dem Datum der Markierung auch die am Markierungsring angegebene Registernummer einzutragen ist.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

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