§ 83 Bgld. JagdV Kostenersatz

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2017 bis 31.12.9999
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Halterin oder dem Halter von Greifvögeln den Ersatz der Kosten für die Beistellung der Markierungsringe vorzuschreiben.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

Stand vor dem 17.05.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 17.05.2017
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Halterin oder dem Halter von Greifvögeln den Ersatz der Kosten für die Beistellung der Markierungsringe vorzuschreiben.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

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