§ 84 Bgld. JagdV Nachweis von Herkunft und Aufzuchtzweck bei Eiern von Federwild

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2017 bis 31.12.9999
(1) Der Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes von in Verkehr gesetzten Eiern des Federwildes hat zu enthalten:

1. Name und Wohnort der Eigentümerin oder des Eigentümers des Federwildes,
2. Standort des Betriebes, in dem das Federwild gehalten wird,
3. Art des Federwildes,
4. Tag, an dem die Eier in Verkehr gesetzt wurden,
5. Name und Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers,
6. Ort und Zweck der Aufzucht.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

(2) Als Aufzuchtszweck gilt die künstliche Nachzucht von Federwild für Bestandesaufstockung oder für wildbiologische Forschungsvorhaben.

Stand vor dem 17.05.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 17.05.2017
(1) Der Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes von in Verkehr gesetzten Eiern des Federwildes hat zu enthalten:

1. Name und Wohnort der Eigentümerin oder des Eigentümers des Federwildes,
2. Standort des Betriebes, in dem das Federwild gehalten wird,
3. Art des Federwildes,
4. Tag, an dem die Eier in Verkehr gesetzt wurden,
5. Name und Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers,
6. Ort und Zweck der Aufzucht.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

(2) Als Aufzuchtszweck gilt die künstliche Nachzucht von Federwild für Bestandesaufstockung oder für wildbiologische Forschungsvorhaben.

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