§ 85 Bgld. JagdV Aufzeichnungen

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Federwildes hat über die Inverkehrsetzung von Eiern des Federwildes Aufzeichnungen zu führen und hierüber dem Landesjagdverband jährlich Meldung zu erstatten.

(2) Über Verlangen ist Organen der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

Stand vor dem 17.05.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 17.05.2017
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Federwildes hat über die Inverkehrsetzung von Eiern des Federwildes Aufzeichnungen zu führen und hierüber dem Landesjagdverband jährlich Meldung zu erstatten.

(2) Über Verlangen ist Organen der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

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