§ 88 Bgld. JagdV Erfüllung des Abschussplanes

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2017 bis 31.12.9999
(1) Der Abschussplan ist in Zahl und Gliederung zu erfüllen (§ 90 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004). Jede Unterschreitung des Abschussplanes ist zu begründen und bei der Erstellung der darauf folgenden Abschusspläne zu berücksichtigen.

(2) Verantwortlich für die Erfüllung des Abschussplanes ist die jagdausübungsberechtigte Person, der es auch obliegt, sowohl ihre Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, als auch ihre Jagdgäste dementsprechend zu unterrichten und anzuweisen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

Stand vor dem 17.05.2017

In Kraft vom 01.02.2016 bis 17.05.2017
(1) Der Abschussplan ist in Zahl und Gliederung zu erfüllen (§ 90 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004). Jede Unterschreitung des Abschussplanes ist zu begründen und bei der Erstellung der darauf folgenden Abschusspläne zu berücksichtigen.

(2) Verantwortlich für die Erfüllung des Abschussplanes ist die jagdausübungsberechtigte Person, der es auch obliegt, sowohl ihre Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, als auch ihre Jagdgäste dementsprechend zu unterrichten und anzuweisen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

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