§ 92 Bgld. JagdV Reinrassigkeit und Alter von Jagdhunden; Meldepflichten

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Jagdhunde müssen

1. reinrassig sein; die Reinrassigkeit ist durch einen vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) oder vom Federation Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Abstammungsnachweis mit einer Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch zu belegen;
2. einer der nachstehend angeführten Jagdhundegruppen angehören:
a) Vorstehhunde
b) Schweißhunde
c) Stöberhunde
d) Erdhunde
e) Brackierhunde
f) Apportierhunde;
3. ein Mindestalter von 12 Monaten haben. Das Höchstalter wird durch die erforderliche Leistungsfähigkeit begrenzt.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017)

(2) Die Revierinhaberin oder der Revierinhaber hat den Tod oder den Verlust der Leistungsfähigkeit eines Hundes, zu dessen Halten sie oder er gemäß § 98 Bgld. Jagdgesetz 2004 verpflichtet ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
(1) Jagdhunde müssen

1. reinrassig sein; die Reinrassigkeit ist durch einen vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) oder vom Federation Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Abstammungsnachweis mit einer Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch zu belegen;
2. einer der nachstehend angeführten Jagdhundegruppen angehören:
a) Vorstehhunde
b) Schweißhunde
c) Stöberhunde
d) Erdhunde
e) Brackierhunde
f) Apportierhunde;
3. ein Mindestalter von 12 Monaten haben. Das Höchstalter wird durch die erforderliche Leistungsfähigkeit begrenzt.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017)

(2) Die Revierinhaberin oder der Revierinhaber hat den Tod oder den Verlust der Leistungsfähigkeit eines Hundes, zu dessen Halten sie oder er gemäß § 98 Bgld. Jagdgesetz 2004 verpflichtet ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.

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