§ 97 Bgld. JagdV Hinweistafeln für die Kennzeichnung

Bgld. Jagdverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Wildschutzgebiete gemäß § 102 Bgld. Jagdgesetz 2004 sind nach dem Muster der Anlage 27 zu gestalten. Sie sind aus witterungsbeständigem Material mit den Ausmaßen von 50 x 25 Zentimeter herzustellen.

(2) Die Tafeln haben Angaben über die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Geschäftszahl des Bescheides, mit dem das Wildschutzgebiet verfügt wurde, und die zeitliche Begrenzung der verfügten Sperre zu enthalten. Darüber hinaus ist durch die Aufschrift „Wildschutzgebiet“ auf den Zweck dieser Sperre hinzuweisen.

(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, auf den Tafeln unauslöschbar und unverwischbar die dem Abs. 2 entsprechenden Eintragungen vorzunehmen. Unvollständig beschriftete Tafeln stellen keinen verbindlichen Hinweis auf ein bestehendes Wildschutzgebiet dar.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
(1) Die Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Wildschutzgebiete gemäß § 102 Bgld. Jagdgesetz 2004 sind nach dem Muster der Anlage 27 zu gestalten. Sie sind aus witterungsbeständigem Material mit den Ausmaßen von 50 x 25 Zentimeter herzustellen.

(2) Die Tafeln haben Angaben über die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Geschäftszahl des Bescheides, mit dem das Wildschutzgebiet verfügt wurde, und die zeitliche Begrenzung der verfügten Sperre zu enthalten. Darüber hinaus ist durch die Aufschrift „Wildschutzgebiet“ auf den Zweck dieser Sperre hinzuweisen.

(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, auf den Tafeln unauslöschbar und unverwischbar die dem Abs. 2 entsprechenden Eintragungen vorzunehmen. Unvollständig beschriftete Tafeln stellen keinen verbindlichen Hinweis auf ein bestehendes Wildschutzgebiet dar.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten