§ 99 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2017 bis 31.12.9999
(1) Für die Ermittlung von Wildschäden im Wald sind nachfolgende Bewertungsmethoden anzuwenden:

Wildschäden sind

1. im Hochwald und an Kernwüchsen im Mittelwald gemäß §§ 100 bis 104,
2. auf Flächen gemäß § 115 Bgld. Jagdgesetz 2004 gemäß § 105 zu bewerten.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

(2) Wildschäden an zum forstlichen Bewuchs gehörenden, aber forstwirtschaftlich nicht zur Nutzung bestimmten Sträuchern oder Bäumen des Nebenbestandes, sind nicht zu bewerten.

(3) Bei der Ermittlung von Wildschäden im Wald ist zunächst festzustellen, ob

1.

Verbiss-, Schäl- oder Fegeschäden vorliegen und

2.

eine Einzelpflanzen- oder Einzelstammschädigung oder eine Bestandesschädigung eingetreten ist.

(4) Eine Bestandesschädigung liegt vor, wenn eine Verminderung der Bestandesstabilität, zB durch Ausfall von Mischbaumarten oder eine Verminderung der Pflanzenanzahl oder Stammzahl unterhalb 70 % der in den §§ 101 und 103 angegebenen maximal notwendigen Pflanzenanzahl beziehungsweise maximal zu bewertenden Stammzahl, zu erwarten ist.

(5) Kann die Bestandesschädigung (Abs. 4) durch forstliche Maßnahmen verhindert werden und werden diese forstlichen Maßnahmen als Teil der Wildschadensentschädigung bewertet, so ist keine Bestandesschädigung eingetreten.

(6) Alle sonstigen Schäden sind als Einzelpflanzen- bzw. Einzelstammschädigungen anzusehen.

Stand vor dem 14.11.2017

In Kraft vom 01.02.2007 bis 14.11.2017
(1) Für die Ermittlung von Wildschäden im Wald sind nachfolgende Bewertungsmethoden anzuwenden:

Wildschäden sind

1. im Hochwald und an Kernwüchsen im Mittelwald gemäß §§ 100 bis 104,
2. auf Flächen gemäß § 115 Bgld. Jagdgesetz 2004 gemäß § 105 zu bewerten.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

(2) Wildschäden an zum forstlichen Bewuchs gehörenden, aber forstwirtschaftlich nicht zur Nutzung bestimmten Sträuchern oder Bäumen des Nebenbestandes, sind nicht zu bewerten.

(3) Bei der Ermittlung von Wildschäden im Wald ist zunächst festzustellen, ob

1.

Verbiss-, Schäl- oder Fegeschäden vorliegen und

2.

eine Einzelpflanzen- oder Einzelstammschädigung oder eine Bestandesschädigung eingetreten ist.

(4) Eine Bestandesschädigung liegt vor, wenn eine Verminderung der Bestandesstabilität, zB durch Ausfall von Mischbaumarten oder eine Verminderung der Pflanzenanzahl oder Stammzahl unterhalb 70 % der in den §§ 101 und 103 angegebenen maximal notwendigen Pflanzenanzahl beziehungsweise maximal zu bewertenden Stammzahl, zu erwarten ist.

(5) Kann die Bestandesschädigung (Abs. 4) durch forstliche Maßnahmen verhindert werden und werden diese forstlichen Maßnahmen als Teil der Wildschadensentschädigung bewertet, so ist keine Bestandesschädigung eingetreten.

(6) Alle sonstigen Schäden sind als Einzelpflanzen- bzw. Einzelstammschädigungen anzusehen.

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