§ 99a Bgld. JagdV Grundsätze der Schadensaufnahme und Schadensbewertung

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2017 bis 31.12.9999
(1) Eine Vollaufnahme ist durchzuführen:

1. bei Verbiss- und Fegeschäden auf einer Beurteilungsfläche bis zu 1 000 m²,
2. bei Schälschäden auf einer Beurteilungsfläche bis zu 5 000 m².

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

(2) Bei allen das Ausmaß nach Abs. 1 übersteigenden Schadensflächen kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.

(3) Bei der Stichprobenerhebung beträgt:

1.

das Mindestausmaß einer Probefläche 100 m² und

2.

die Anzahl der beprobten Flächen mindestens vier Probeflächen pro Hektar. Für jede Schadensfläche sind mindestens acht Probeflächen anzulegen. Die Mittelpunkte oder die Eckpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden. Für diese sind jeweils die Stichprobenergebnisse hochzurechnen.

(5) Sind der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (zB Preise für Forstpflanzen oder Holz) oder sonstige Leistungen (zB Fremdarbeiten) zugrunde zu legen, ist die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer

1.

unberücksichtigt zu lassen, wenn der Geschädigte mit dem betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung unterliegt,

2.

in allen übrigen Fällen, insbesondere bei land- und forstwirtschaftlicher Umsatzsteuerpauschalierung, als Bestandteil des Entgeltes mitzuberücksichtigen.

(6) Grundsätzlich sind bei der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz ortsüblicher familienfremder Arbeitskräfte anfallen.

(7) Die Bewertung von Einzelpflanzen bzw. Einzelstammschädigungen hat nach den §§ 100 bis 105 zu erfolgen.

(8) Bei einer Bestandesschädigung ist zu dem nach Abs. 7 ermittelten Schaden, mit Ausnahme der nach § 101 Abs. 7 hinzuzuzählenden Kosten, ein Zuschlag von 40 % zuzurechnen.

Stand vor dem 14.11.2017

In Kraft vom 01.02.2007 bis 14.11.2017
(1) Eine Vollaufnahme ist durchzuführen:

1. bei Verbiss- und Fegeschäden auf einer Beurteilungsfläche bis zu 1 000 m²,
2. bei Schälschäden auf einer Beurteilungsfläche bis zu 5 000 m².

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

(2) Bei allen das Ausmaß nach Abs. 1 übersteigenden Schadensflächen kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.

(3) Bei der Stichprobenerhebung beträgt:

1.

das Mindestausmaß einer Probefläche 100 m² und

2.

die Anzahl der beprobten Flächen mindestens vier Probeflächen pro Hektar. Für jede Schadensfläche sind mindestens acht Probeflächen anzulegen. Die Mittelpunkte oder die Eckpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden. Für diese sind jeweils die Stichprobenergebnisse hochzurechnen.

(5) Sind der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (zB Preise für Forstpflanzen oder Holz) oder sonstige Leistungen (zB Fremdarbeiten) zugrunde zu legen, ist die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer

1.

unberücksichtigt zu lassen, wenn der Geschädigte mit dem betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung unterliegt,

2.

in allen übrigen Fällen, insbesondere bei land- und forstwirtschaftlicher Umsatzsteuerpauschalierung, als Bestandteil des Entgeltes mitzuberücksichtigen.

(6) Grundsätzlich sind bei der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz ortsüblicher familienfremder Arbeitskräfte anfallen.

(7) Die Bewertung von Einzelpflanzen bzw. Einzelstammschädigungen hat nach den §§ 100 bis 105 zu erfolgen.

(8) Bei einer Bestandesschädigung ist zu dem nach Abs. 7 ermittelten Schaden, mit Ausnahme der nach § 101 Abs. 7 hinzuzuzählenden Kosten, ein Zuschlag von 40 % zuzurechnen.

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