§ 101 Bgld. JagdV Bewertung der Verbissschäden

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2017 bis 31.12.9999
(1) Der Schaden ist mit Null zu bewerten, wenn noch 90 % der Zielbestockung in nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendiger Pflanzenzahl (Abs. 3), annähernd gleichmäßig über die Fläche verteilt, unbeschädigt geblieben sind. Bei Mischbeständen ist dabei von den Flächenanteilen der jeweiligen Baumarten auszugehen.

(2) Der Bewertung sowie der Bestimmung der tatsächlich vorhandenen Pflanzenanzahl sind nur jene Pflanzen zugrunde zu legen, die mindestens ein Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Baumart des Verjüngungsbestandes erreicht haben.

(3) Die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige Pflanzenanzahl je Hektar beträgt bei:

1. Fichte und Tanne 2 500;
2. Lärche und Douglasie 2 000;
3. Kiefer und Laubholz 4 000.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

(4) Bei anderen Baumarten ist die maximal notwendige Pflanzenanzahl nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich festzulegen.

(5) Bei Überbestockung (höhere Pflanzenanzahl als die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige) sind lineare Reduktionsfaktoren für die Pflanzen aller Schädigungsgrade in Anwendung zu bringen. Diese Reduktionsfaktoren ergeben sich für die einzelnen Baumarten aus der Division der maximal notwendigen Pflanzenanzahl durch die tatsächlich vorhandene. Bei Mischbeständen sind dabei die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten zu berücksichtigen.

(6) Die Schadenshöhe ist für die jeweiligen Schädigungsgrade durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabellen der Anlagen 30 bis 32 mit der Anzahl der geschädigten Pflanzen sowie mit dem Zeitlohnindex zu ermitteln. Bei überbestockten Beständen sind die Schadensbeträge für die einzelnen Schädigungsgrade mit dem Reduktionsfaktor gemäß Abs. 4 zu reduzieren.

(7) Bei Verbiss von Mischbaumarten mit dem Schädigungsgrad III (§ 100 Abs. 4) sind die nach Abs. 5 ermittelten Werte mit folgenden

Faktoren zu vervielfachen:

Fichte, Kiefer: 1,0

Lärche, Douglasie, Buche, Ahorn, Esche,

Erle, Vogelkirsche, Hainbuche: 1,5

Tanne, Eiche, Ulme, Wildbirne, Wildapfel,

Elsbeere, Eberesche, Speierling, Mehlbeere: 2,0

Als Mischbaumart gilt eine Baumart, wenn ihr Anteil an der tatsächlichen Bestockung kleiner gleich 20 % ist.

(8) Im Falle eines Totalschadens (Schädigungsgrad „stark“) sind die gesamten bis zum Bewertungstag für Pflege und Schutz der geschädigten Pflanzen getätigten Aufwendungen und bei erforderlicher Nachbesserung die Nachbesserungskosten, wenn die Nachbesserung nicht mehr aussichtsreich ist, der Jetztwert der auf die geschädigten Pflanzen entfallenden Aufforstungskosten zuzuzählen.

(9) Wird eine geschädigte Pflanze nach dem Schädigungsgrad „stark“ bewertet, so ist diese dauerhaft zu markieren und bei Verbissschadensbewertungen in Folgejahren nicht mehr zu berücksichtigen.

Stand vor dem 14.11.2017

In Kraft vom 01.02.2007 bis 14.11.2017
(1) Der Schaden ist mit Null zu bewerten, wenn noch 90 % der Zielbestockung in nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendiger Pflanzenzahl (Abs. 3), annähernd gleichmäßig über die Fläche verteilt, unbeschädigt geblieben sind. Bei Mischbeständen ist dabei von den Flächenanteilen der jeweiligen Baumarten auszugehen.

(2) Der Bewertung sowie der Bestimmung der tatsächlich vorhandenen Pflanzenanzahl sind nur jene Pflanzen zugrunde zu legen, die mindestens ein Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Baumart des Verjüngungsbestandes erreicht haben.

(3) Die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige Pflanzenanzahl je Hektar beträgt bei:

1. Fichte und Tanne 2 500;
2. Lärche und Douglasie 2 000;
3. Kiefer und Laubholz 4 000.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

(4) Bei anderen Baumarten ist die maximal notwendige Pflanzenanzahl nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich festzulegen.

(5) Bei Überbestockung (höhere Pflanzenanzahl als die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige) sind lineare Reduktionsfaktoren für die Pflanzen aller Schädigungsgrade in Anwendung zu bringen. Diese Reduktionsfaktoren ergeben sich für die einzelnen Baumarten aus der Division der maximal notwendigen Pflanzenanzahl durch die tatsächlich vorhandene. Bei Mischbeständen sind dabei die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten zu berücksichtigen.

(6) Die Schadenshöhe ist für die jeweiligen Schädigungsgrade durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabellen der Anlagen 30 bis 32 mit der Anzahl der geschädigten Pflanzen sowie mit dem Zeitlohnindex zu ermitteln. Bei überbestockten Beständen sind die Schadensbeträge für die einzelnen Schädigungsgrade mit dem Reduktionsfaktor gemäß Abs. 4 zu reduzieren.

(7) Bei Verbiss von Mischbaumarten mit dem Schädigungsgrad III (§ 100 Abs. 4) sind die nach Abs. 5 ermittelten Werte mit folgenden

Faktoren zu vervielfachen:

Fichte, Kiefer: 1,0

Lärche, Douglasie, Buche, Ahorn, Esche,

Erle, Vogelkirsche, Hainbuche: 1,5

Tanne, Eiche, Ulme, Wildbirne, Wildapfel,

Elsbeere, Eberesche, Speierling, Mehlbeere: 2,0

Als Mischbaumart gilt eine Baumart, wenn ihr Anteil an der tatsächlichen Bestockung kleiner gleich 20 % ist.

(8) Im Falle eines Totalschadens (Schädigungsgrad „stark“) sind die gesamten bis zum Bewertungstag für Pflege und Schutz der geschädigten Pflanzen getätigten Aufwendungen und bei erforderlicher Nachbesserung die Nachbesserungskosten, wenn die Nachbesserung nicht mehr aussichtsreich ist, der Jetztwert der auf die geschädigten Pflanzen entfallenden Aufforstungskosten zuzuzählen.

(9) Wird eine geschädigte Pflanze nach dem Schädigungsgrad „stark“ bewertet, so ist diese dauerhaft zu markieren und bei Verbissschadensbewertungen in Folgejahren nicht mehr zu berücksichtigen.

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